Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für allgemeine Ausbauten
Uniquevans GmbH
CHE-148.772.426
19.12.2024
Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Zusammenarbeit zwischen dem Besteller/Käufer/Auftraggeber (nachfolgend: Kunde) und uniquevans GmbH mit Sitz in CH-4497 Rünenberg (nachfolgend: uniquevans). Diese AGB gelten für sämtliche Leistungen, die uniquevans dem Kunden anbietet, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Beratung sowie Teil- und Komplettausbauten von Fahrzeugen. Die AGB legen die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien fest. Eine Abänderung der vorliegenden AGB ist nur gültig, wenn sie im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Kunden und uniquevans schriftlich vereinbart wird.
1. Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der uniquevans GmbH gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte im Rahmen des Verkaufs von Waren und Dienstleistungen, die uniquevans anbietet. Für spezielle Dienstleistungen wie die Vermietung von Campingbussen und Zubehör gelten separate AGB, die dem Kunden vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt werden. uniquevans behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Die jeweils gültige Version der AGB zum Zeitpunkt des Rechtsgeschäfts ist maßgebend. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, sie wurden zuvor schriftlich von uniquevans akzeptiert.
2. Angebote, Leistungen und Vertragsabschluss
Die Angebote von uniquevans umfassen eine Vielzahl von Dienstleistungen im Bereich Fahrzeugumbauten. Informationen, die uniquevans dem Kunden zur Verfügung stellt, wie technische Beratungen und sonstige Angaben, beruhen auf Erfahrungswerten und dienen als Richtlinie. Uniquevans hat sich auf individuelle Camper-Ausbauten spezialisiert und bietet eine umfassende Palette an Dienstleistungen an, die sowohl Komplett- als auch Teilausbauten umfasst. Die Hauptkompetenz liegt in der Ausführung von Schreiner- und Zimmererarbeiten; andere Arbeiten, die nicht zu den Kernkompetenzen gehören, basieren auf Erfahrung und besten Wissens. Änderungs- oder Anpassungswünsche des Kunden, die nach der Abnahme von Protokollen und dem Beginn des Auftrags geäußert werden, fallen in den Bereich der Regiearbeit. Solche Arbeiten werden auf Basis des tatsächlichen Aufwands verrechnet. Kundenwünsche, die nach der Bestätigung der Offerte hinzukommen, sind nicht in der Offerte enthalten und können zusätzliche Kosten verursachen. Uniquevans kann in diesen Fällen nicht garantieren, dass das ursprüngliche Kostendach eingehalten wird. Der Kunde hat jederzeit das Recht, Informationen über den aktuellen Kostensstand zu erhalten.
3. Zahlungskonditionen
Im Rahmen von Teil- und Komplettausbauten stellt uniquevans in der Regel Akonto-Rechnungen aus. Die Höhe des Akonto-Betrags orientiert sich an der zuvor angebotenen Offerte. Der Auftrag wird nur dann als bestätigt angesehen, wenn diese Rechnung beglichen wurde. Uniquevans ist berechtigt, eine Akontozahlung in Höhe von einem Drittel des vereinbarten Gesamtbetrags schon bei Auftragserteilung zu verlangen. Der fällige Restbetrag wird dem Kunden bei der Übergabe des Fahrzeugs in Rechnung gestellt und ist innerhalb von maximal 14 Tagen zu begleichen. Bei verspäteter Zahlung behält sich uniquevans das Recht vor, Verzugszinsen gemäß Art. 104 Abs. 3 OR zu erheben. Der Kunde hat die Pflicht, uniquevans umgehend über seine eventuelle Zahlungsunfähigkeit zu informieren. Alle verbauten Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Rechnungen im Eigentum von uniquevans.
4. Gewährleistung/Garantie
uniquevans gewährt Gewähr für Sachmängel für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Rechnungsstellung. Eine Gewährleistung entfällt, wenn Mängel durch unsachgemäße Anwendung oder Nutzung entstehen. Uniquevans ist berechtigt, die Gewährleistung durch Nachbesserung oder Nachlieferung zu erfüllen. Gewährleistungsansprüche bezüglich der verbauten Geräte richten sich nach den Angaben des jeweiligen Herstellers. Damit Gewährleistungsrechte bestehen, ist der Kunde verpflichtet, Mängel, die nach ihrem Auftreten erkennbar werden, unverzüglich schriftlich an uniquevans zu melden. Des Weiteren haftet uniquevans nicht für Mangelfolgeschäden, unmittelbare und mittelbare Schäden sowie Personenschäden. Der Kunde ist dazu verpflichtet, alle Anbauteile regelmäßig auf ihre Festigkeit und ihren Zustand zu überprüfen und alle Wasseranschlüsse regelmäßig auf Dichtigkeit zu prüfen. Für Frostschäden sowie unsachgemäße Nutzung und Pflege übernimmt uniquevans keine Garantie oder Haftungsansprüche. Im Übrigen wird die Haftung soweit zulässig gemäß Art. 100 f. und Art. 199 OR ausgeschlossen.
5. Automobilsteuer Richtlinie 68
Die in Rechnung gestellten Leistungen werden als Herstellung im Sinne des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 (SR 641.51) betrachtet und unterliegen der Automobilsteuer. Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug bei der zuständigen Zollstelle zur Besteuerung anzumelden, einschließlich der Deklaration und der Bezahlung der Automobilsteuer gemäß Richtlinie 68. uniquevans kann nicht für eine Nichteinhaltung der Deklarationspflichten durch den Kunden verantwortlich gemacht werden.
6. Auftragserteilung
In der Auftragsbestätigung sind alle zu erbringenden Leistungen genau beschrieben. Die angegebenen Fertigstellungstermine sind unverbindlich und dienen lediglich zur Orientierung. Der Kunde erhält eine Durchschrift der Auftragsbestätigung. Sollten während des Fertigungsprozesses Verzögerungen aufgrund von Lieferproblemen, Krankheitsfällen oder anderen unvorhersehbaren Ereignissen auftreten, wird uniquevans versuchen, diese auszugleichen. Unvorhergesehene Verzögerungen können jedoch nicht immer vermieden werden, und der Kunde wird informiert. Änderungen des Originalauftrags können zusätzliche Kosten verursachen und sind gesondert zu vergüten.
7. Preisangaben in der Auftragsbestätigung
Im Falle von Preisänderungen für Materialien (insbesondere Holz, Dämmstoffe, Metalle, Elektrik, Batterie- und Solarsysteme) von mehr als 10 Prozent nach Vertragsschluss haben beide Parteien das Recht, neue Verhandlungen aufzunehmen, um eine angemessene Anpassung der Preise zu vereinbaren. Außerdem kann es bei den angebotenen Preisen zu Abweichungen der Arbeitsaufwände von maximal 10% in beiden Richtungen kommen. Größere Anpassungen werden dem Auftraggeber frühzeitig mitgeteilt und gemeinsam besprochen.
8. Fertigstellung
Der Auftragnehmer gibt in der Auftragsbestätigung, per WhatsApp, Telefon oder E-Mail keine verbindlichen Fertigstellungstermine an. Diese Termine sind unverbindlich. Dennoch ist der Auftragnehmer bestrebt, die kommunizierten Termine einzuhalten. Sollte es aufgrund von Änderungen oder Erweiterungen des Arbeitsumfangs zu Verzögerungen kommen, wird der Auftraggeber entsprechend informiert und erhält einen neuen unverbindlichen Fertigstellungstermin.
9. Abnahme
Die Abnahme des Auftragsgegenstands durch den Kunden erfolgt in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Mängel am Design, der Optik oder der Ausführung müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Werktagen, schriftlich mitgeteilt werden. Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb einer Woche nach Mitteilung der Fertigstellung abzuholen. Bei nicht erfolgter Abnahme kann uniquevans rechtliche Schritte einleiten. Bei Abnahmeverzug hat uniquevans Anspruch auf eine ortsübliche Aufbewahrungsgebühr und kann den Auftragsgegenstand nach eigenem Ermessen aufbewahren, wobei die Kosten und Risiken der Aufbewahrung vom Kunden zu tragen sind.
10. Berechnung des Auftrages und Zahlung
In der Rechnung sind die Preise für die jeweilig erbrachten Arbeitsleistungen und Materialkosten separat ausgewiesen. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen, die derzeit 50% des Gesamtbetrags beträgt. Diese Anzahlung gilt als verbindliche Auftragserteilung und soll die durch die Vorarbeiten entstehenden Kosten decken. Der Zeitpunkt und die Fälligkeit der Restzahlung ist spätestens bei der Abholung des Fahrzeugs festgelegt.
11. Gewährleistung und Haftung
uniquevans sichert dem Kunden zu, dass das erbrachte Werk bezüglich der durch sie geleisteten Arbeiten für die Dauer von zwölf Monaten ab der vollständigen Abnahme frei von Mängeln in der Beschaffenheit und der vorgesehenen Gebrauchstauglichkeit ist. Diese Garantie bezieht sich lediglich auf mögliche Konstruktions- und Fabrikationsfehler und erstreckt sich nur auf fabrikneue Materialien. Jegliche Reparaturen oder Arbeiten, die vom Kunden selbst in Auftrag gegeben wurden, fallen nicht unter diese Garantie. Der Kunde hat uniquevans unverzüglich über festgestellte Mängel zu informieren.
12. Verzug
Gerät uniquevans in Lieferverzug, kann der Kunde die gesetzlichen Verzugsfolgen erst geltend machen, nachdem er uniquevans schriftlich gemahnt hat und eine Nachfrist von 30 Tagen gesetzt wurde. Im Falle eines unverschuldeten Verzugs von uniquevans sind jegliche Ansprüche des Kunden ausgeschlossen. Höhere Gewalt verlängert die Lieferzeit angemessen. Höhere Gewalt umfasst alle unvorhersehbaren Ereignisse, die außerhalb der Kontrolle von uniquevans liegen, einschließlich Lieferengpässen, Naturkatastrophen oder ähnlichem.
13. Gefahrentragung
uniquevans trägt die Gefahr des Abhandenkommens, des Untergangs und der Wertminderung des Produkts bis zur Übergabe an den Kunden. Sollte während des Aufenthalts des Fahrzeugs bei uniquevans ein Schaden auftreten, der nicht durch eigenes Verschulden von uniquevans verursacht wird, wird jegliche Haftung ausgeschlossen.
14. Qualitätsanforderung / Konstruktionsänderungen
uniquevans verpflichtet sich, dass die verwendeten Materialien den üblichen Qualitätsanforderungen für derartige Werke entsprechen. Zudem werden alle fachspezifischen Vorschriften sowie die allgemein anerkannten Grundsätze und technischen Regelungen beachtet. Technisch bedingte Konstruktionsänderungen, welche den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Werkes nicht beeinträchtigen, sind zulässig und stellen keinen Mangel dar.
15. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlich der Sitz von uniquevans als Gerichtsstand maßgebend. Dies gilt ebenfalls, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder seinen Wohnsitz nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt. Der Gerichtsstand bleibt bestehen, auch wenn der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Diese AGB dienen der Klarstellung und sichern die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien. Die Zusammenarbeit mit uniquevans ist vertrauensbasiert, und uniquevans verpflichtet sich, die Erwartungen der Kunden zu erfüllen und deren Vertrauen nicht zu enttäuschen.